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Aus der fehlenden Möglichkeit der Messung von Wirklichkeiten zweiter und
dritter Ordnung folgt auch ihre objektive Unvergleichbarkeit. Dies muß
vor allem dort berücksichtigt werden, wo Verfahren die auf Vergleichbarkeit
basieren - z.B. statistische Erhebungen - zur Modell- und Entscheidungsbildung
herangezogen werden.50
Dies bedeutet natürlich nicht, daß eine subjektive Bewertung dieser
Wirklichkeiten verboten ist. Um normative Geltung zu erhalten, muß diese
Bewertung aber in kommunikativer Verständigung mit den beteiligten
Subjekten erzielt werden.
Tim Paehler
1999-03-23